§91, Abs. 1 Nr. 8 der Handwerksordnung (Auszug): "Aufgabe der Handwerkskammer ist ... , Sachverständige zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe zu bestellen und zu vereidigen."
Als Sachverständiger bestellt und vereidigt werden kann, wer- sein Fachgebiet aus betrieblicher Praxis kennt
- überdurchschnittliche Kenntnisse seines Fachgebietes nachweist
- in Wort und Schrift zu einem Streitfall Stellung nehmen kann
- über die zur Abgabe eines Gutachten erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt
- Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet
- die persönliche Eignung besitzt.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Handwerkern und Kunden dient der Sachverständige dem Gericht mit seinen Fachkenntnissen und seinem Sachverstand.
Sachverständige können auch außergerichtlich als Privatgutachter tätig werden, Stellung nehmen und Gutachten erstellen, u. a. zu- Kostenvoranschlägen
- Sanierungskonzepten
- erbrachten handwerklichen Leistungen
- noch zu erbringenden handwerklichen Leistungen
- Zeit- und Restwertermittlungen
Quelle: Handwerkskammer Düsseldorf Zurück zur Startseite |